Der Erwerb einer Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen. Der in Aussicht gestellte Ertrag ist nicht gewährleistet und kann auch niedriger ausfallen.
Keine schöne Vorstellung, nach Hause zu kommen, und eine eingetretene Tür oder ein aufgebrochenes Fenster vorzufinden! Gerade in der dunklen Jahreszeit nehmen die Einbrüche stark zu. Auch wenn Sie verständlicherweise erstmal den Schreck verdauen müssen, sollten Sie umgehend ein paar Maßnahmen ergreifen.
Laut Rechtsanwalt Dr. Tobias Busch aus Frankenthal gilt bei jedem Einbruch:
„Grundsätzlich sind Einbruchsopfer verpflichtet, sowohl der Polizei und dem Versicherungsunternehmen den Schaden unverzüglich nach Kenntnis von dem Einbruch anzuzeigen und eine Liste der gestohlenen Gegenstände vorzulegen. Unverzüglich heißt: Ohne schuldhaftes Zögern. Daneben müssen sie Auskunft über die Umstände erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich sind. Weiterhin müssen sie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht gestatten, beispielsweise angeforderte Belege einzureichen oder zu beschaffen, sofern dies dem Geschädigten zugemutet werden kann.“
Welche Versicherung kommt für den Schaden auf?
Die nachfolgenden Regelungen gelten für Privatpersonen (Hausratversicherung) und Gewerbetreibende (Inventarversicherung oder Inhaltsversicherung). Wurde in eine Mietwohnung eingebrochen, ist die Hausratversicherung des Mieters der richtige Ansprechpartner. Diese reguliert Schäden rund um den Hausrat. Als Beispiel können demolierte Türen und Fenster genannt werden.
Bei grober Fahrlässigkeit durch den Versicherungsnehmer (nicht jedoch durch seine Kinder oder den Ehepartner!) müssen Versicherungen allerdings nicht zahlen! Rechtsanwalt Dr. Tobias Busch führt dazu aus: „Wenn das Fenster oder die Terrassentür gekippt war, offengelassen oder die Haustür beim Verlassen nicht abgeschlossen wurde, wird der Versicherer dem Versicherungsnehmer grobe Fahrlässigkeit vorhalten und die Zahlung zumindest anteilig verweigern – und das mit Recht.”
Dennoch gibt es Versicherungen, die auch grob fahrlässiges Handeln versichern und bei entsprechenden Schäden zahlen. Aus diesem Grund sollten Versicherungsnehmer Ihren Versicherungsschutz überprüfen, insbesondere wenn es sich um ältere Verträge handelt, und ggfs. den Versicherungsschutz erweitern.
Eine immer wieder heiß diskutierte Frage ist, wie sich der Versicherungsschutz gestaltet, wenn ein Einbruch auf die Veröffentlichung von Urlaubsfotos in sozialen Netzwerken zurückzuführen ist. Auch dazu hat Rechtsanwalt Dr. Tobias Busch eine Meinung: „Dieses Verhalten ist zwar nicht besonders schlau, führt aber in der Regel nicht zur Kürzung der Versicherungsleistung.“
Konkret: Diese Punkte sollten Sie nach einem Einbruch durchgehen…
- Polizei verständigen (Telefon: 110)
- Schadensmeldung bei Ihrer Versicherung machen. Von Ihrem Versicherer erhalten Sie weitere Informationen, was Sie beachten und befolgen müssen. Rechtsanwalt Dr. Tobias Busch erklärt dazu: „Diese Weisungen müssen Sie befolgen, soweit es Ihnen zumutbar ist. Der Schadenort oder die beschädigten Sachen sind so lange unverändert zu lassen, bis diese durch den Versicherer freigegeben worden sind.“ Räumen Sie also bitte bloß nicht Ihre Wohnung oder Ihr Haus auf, nachdem Sie einen Einbruch bemerkt haben! Auch beschädigte Gegenstände dürfen Sie nicht entsorgen, da diese der Spurensicherung wichtige Erkenntnisse liefern könnten.
- Sperren Sie umgehend alle gestohlenen EC-Karten, Kreditkarten, Sparbücher, sperrfähige Urkunden etc.
- Schützen Sie Ihr Eigentum durch Maßnahmen, die der Schadenabwendung oder Schadenminderung dienen. Der Rechtsanwalt äußert sich so dazu: „Sie müssen alle Maßnahmen ergreifen, die Sie auch ergreifen würden, wenn Sie den Schaden selbst zahlen müssten.“
- „Stehlgutliste“ erstellen: Darunter ist eine Auflistung des Diebesguts zu verstehen. Je detaillierter Sie Ihre gestohlenen Sachen beschreiben, desto besser. Nennen Sie auch unbedingt den Neuwert der Dinge, da die Versicherung diesen Wert ersetzt. Diese Liste müssen Sie bitte schnellstmöglich bei Ihrer Versicherung und der Polizei vorlegen.
Unter diesem Link finden Sie die Kanzlei des Rechtsanwalts Herr Dr. Tobias Busch: