Der Erwerb einer Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen. Der in Aussicht gestellte Ertrag ist nicht gewährleistet und kann auch niedriger ausfallen.
Kinder machen… Quatsch! Sie albern herum ohne sich großartig Gedanken über mögliche Folgen zu machen. Herrlich erfrischend, meistens glimpflich – aber was wenn es zu einem Personenschaden kommt?
Gibt es da nicht die Privathaftpflichtversicherung?
Doch für exakt diese Fälle fehlt leider die Haftungsgrundlage. Nach §§ 104-106 SGB VII ist der Schüler nur zum Ersatz des Personenschadens verpflichtet, wenn er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Vorsatz ist jedoch bei Kindern fast unmöglich nachzuweisen.
Dann ist die Privathaftpflichtversicherung leistungsfrei – sie zahlt bei Vorsatz nicht. Keine Erstattungsleistungen! Kein Schmerzensgeld, kein Verdienstausfall oder sonstige Geldforderungen.
Hiervon nicht berührt, ist die Aufsichtspflichtverletzung. Während der Schulzeit ist dies auf die Lehrer übertragen. Da es einem einzigen Lehrer jedoch unmöglich ist, jeden Schüler permanent im Auge zu behalten und dennoch zu unterrichten bzw. als Pausenaufsicht alle Schüler zu beobachten, wird es oft so sein, dass dem Lehrer keine Aufsichtspflichtverletzung nachgewiesen werden kann.
Schüler und Kindergartenkinder stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die monatliche Unfallrente beträgt bei einer 50%igen Invalidität 330 Euro!
Bei einem selbst verschuldeten Unfall in der Freizeit gibt es gar keine Leistung.
Eine private Unfallabsicherung ist unverzichtbar. Selbst hohe Absicherungen sind hier für wenige Euro im Monat zu bekommen.
Interessieren Sie sich für dieses Thema? Dann freue ich mich auf Ihr Kontaktaufnahme!